Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (InstitutsVergV)
Da wir in unserer Genossenschaft eine Spareinrichtung betreiben, unterliegen wir unter anderem der Bankenaufsicht. Auch für unsere Spareinrichtung gelten Regelungs-, Informations-, Dokumentations- und Offenlegungspflichten, wie sie sich aus der Instituts-Vergütungsverordnung ergeben.
Nach den Bestimmungen der Instituts-Vergütungsverordnung sind lediglich fünf Personen vom Regelungsgehalt der Offenlegungspflichten nach § 7 InstitutsVergV betroffen. Sie erhalten eine außertarifliche Vergütung, die keine variablen Vergütungsbestandteile enthält. Im übrigen wird die Schutzvorschrift zur Wahrung des Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsgrundsatzes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InstitutsVergV in Anspruch genommen.
Die Anstellungsverträge sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Beschäftigten der Wohnungs- und Immobilienunternehmen geschlossen. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des Vergütungstarifvertrages. Die ordnungsgemäße Einstufung in die Tarifgruppe entsprechend der tarifvertraglichen Definition obliegt dem Vorstand. Für sämtliche Mitarbeiter gilt, dass keine variablen Vergütungsbestandteile vereinbart werden.
Aufgrund dieser Regelungen ist keine Abhängigkeit von variabler Vergütung gegeben. Damit sind finanzielle Anreize zur Eingehung hoher Risiken ausgeschlossen. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist ein Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung gemäß § 3 Abs. 10 Satz 2 InstitutsVergV eingeräumt.

